Verordnung des Rates über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern
Milchsäure ist ein Lebensmittelzusatzstoff (E 270), der als Säuerungsmittel und zum Konservieren eine weite Anwendung findet. Die Europäische Kommission hatte einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern unterbreitet. Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Wasser verwenden, es sei denn, die Verwendung dieses Stoffes ist nach der genannten Verordnung genehmigt worden. Dazu ging am 14. Dezember 2010 bei der Kommission ein Antrag auf Verwendung von Milchsäure zur Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern und Rindfleisch ein. Am 26. Juli 2011 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein befürwortendes Gutachten ab. Die Kommission hat daraufhin die Verwendung von Milchsäure zum Zweck der Verringerung von Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern vorgeschlagen.
Am 21. September 2012 wurde dem „Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit“ der Entwurf einer Verordnung zur Stellungnahme vorgelegt.
Der Ausschuss gab keine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission ab, da weder für noch gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Angesichts des befürwortenden Gutachtens der EFSA und der Tatsache, dass Milchsäure eine potenzielle mikrobiologische Verunreinigung signifikant verringern kann, wird es als sinnvoll erachtet, ihre Verwendung zur Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlacht-körpern zu genehmigen.
Folglich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf einer Verordnung vor. Der Rat hat zwei Monate Zeit, seine Stellungnahme abzugeben; danach hat das Parlament zwei weitere Monate Zeit, seinerseits Stellung zu nehmen. Gibt der Rat keine Stellungnahme ab, wird die Verordnung an die Kommission zurückgeschickt, und die Kommission ist rechtlich verpflichtet, die Maßnahmen anzunehmen.
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0578:FIN:DE:PDF.